Satzung

Schützenverein „Jagdschloss“ Baden-Baden e.V.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft. Beschlossen am 09.10.2021

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Schützenverein „Jagdschloss“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr. VR 200146 eingetragen; er hat seinen Sitz in Baden-Baden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der  Verein  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke  im  Sinne  des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist Förderung des Sports.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Sportschützenverbandes und damit mittelbar Mitglied des Badischen Sportbundes und des Deutschen Schützenbundes, deren Satzung und Bestimmungen anerkennt.

Der   Verein   kann   in   weiteren   Fachverbänden   Mitglied   werden,   deren   Sportarten   auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

❖ die Pflege und der Ausübung des Schießens auf sportlicher und traditioneller Grundlage

❖ das Errichten und die Unterhaltung von Sportanlagen,

❖ die Förderung und Abhaltung sportlicher Übungen und Leistungen,

❖ die Förderung des Sports für Kinder und Jugendliche,

❖ die Durchführung von Sportveranstaltungen und die Teilnahme an Sportveranstaltungen im Schießsport

Bei Bedarf können weitere Sportarten hinzukommen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben

❖ Errichten und Erhalten von Sportanlagen,

❖ Förderung und Angebot von sportlichen Übungen und Leistungen,

❖ Pflege  und  Ausübung  des  Schießsports  im  Sinne  der  Sportordnung  des  Deutschen Schützenbundes,

❖ Ausbildung und Förderung der Jugend durch Fachkräfte,

❖ Wecken des Interesses im Kreise der Bevölkerung für das Sportschießen,

❖ Wahrung des Schützenbrauchtums.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene, natürliche Person sowie jede juristische Person werden. Der Mitgliederbestand setzt sich zusammen aus

a)         Mitgliedern über 18 Jahre, b)         Mitgliedern unter 18 Jahre, c)         Ehrenmitgliedern.

1.         Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren sind die Unterschriften beider Elternteile oder der Erziehungsberechtigten erforderlich.

2.         Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Der Vorstand kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß Waffengesetz eine eidesstattliche Erklärung und/oder Nachweise, wie ein polizeiliches Führungszeugnis, verlangen.

3.         Jedes Mitglied erhält vom Südbadischen Sportschützenverband einen Mitgliedsausweis, sowie eine Satzung des Vereins.

4.         Über die Aufnahme entscheidet letztendlich der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Ablehnungsbescheid bedarf keiner Begründung.

5.         Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen, sowie an den Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 6 Rechte und Pflichten

A) Rechte:

Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrechte. Diese Rechte können nicht über- tragen werden. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

Mitglieder,  die  sich  für  den  Verein  besondere  Verdienste  erworben  haben,  können  zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Zu Ehrenmitgliedern können auch Nicht-Mitglieder ernannt werden, wenn die entsprechenden Leistungen dafür erfüllt sind.

B) Pflichten:

Jedes Mitglied beteiligt sich, nach seinen Möglichkeiten, in angemessener Form, an der Pflege der Vereinstradition, sowie an der Instandhaltung der vereinseigenen Einrichtungen und Sportanlagen und fördert den Verein nach besten Kräften und bestem Wissen.

Vereinsdienste sind nach Maßgaben der Vereinsordnungen zu leisten.

Die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen sind strikt zu befolgen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

❖ durch den Tod,

❖ wenn der Beitrag nach Fälligkeit trotz einmaliger Mahnung nicht innerhalb eines Monats bezahlt wird,

❖ durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten.

Mitglieder, die sich der Untreue schuldig machen, die gegen die Bestimmungen des Waffenrechts verstoßen, die wiederholt die Standordnung missachten oder welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz Ermahnung nicht davon ablassen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses Widerspruch einlegen und Anhörung vor dem Vorstand, und sofern dieser dem Widerspruch des Mitgliedes nicht abhilft, die Entscheidung durch die nächste reguläre Mitgliederversammlung verlangen.

In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeiträge und etwaiger Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

Einzelheiten zur Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen sowie etwaige Regelungen zur Höhe von Ausgleichszahlungen für nicht geleistete Vereinsdienste und sonstige Einzelheiten bestimmt die Beitrags- und Gebührenordnung.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1.         dem Oberschützenmeister (1. Vorsitzender),

2.         dem 1. Schützenmeister (2. Vorsitzender),

3.         dem Schatzmeister,

4          dem Schriftführer

5.         dem sportlichen Leiter (Schießleiter)

6.         dem Jugendleiter/Jugendvertreter

7.         einem Beisitzer

Der   Vorstand   kann   weitere   Mitglieder   –   ohne   Stimmrecht   –   mit   näher   bestimmtem Aufgabenbereichen – in den Vorstand berufen (sog. Kooptierte Mitglieder).

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

Zu Beginn seiner Amtszeit, spätestens jedoch bis zur zweiten Vorstandssitzung nach der Neuwahl, beschließt der Vorstand eine Geschäftsordnung. Der Beschluss kann auch insoweit gefasst werden, als die bereits beschlossene Geschäftsordnung lediglich erneut bestätigt wird.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

❖ Mitgliederversammlungen vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen,

❖ Veranstaltungen des Vereins festzulegen,

❖ Beschlüsse aus Mitgliederversammlungen umzusetzen,

❖ Jahresberichte zu erstellen,

❖ Erlassen von Sport- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind,

❖ Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte,

❖ Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern,

❖ Einsetzen von Ausschüssen zur Erledigung definierter Vereinsangelegenheiten,

❖ Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Eigen- oder Mitgliederwerbung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Fällt ein Vorstandsmitglied vor einer Mitgliederversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, eine Ersatzperson zu wählen, die an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung tritt. Dies gilt jedoch nicht für den 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse in den Sitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom

Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied anwesend ist. Bei der Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltung werden nicht gezählt.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden. Hiervon unberührt bleiben Entschädigungen und vereinbarte Vergütungen im angemessenen Rahmen.

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchführt werden und wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin mit der vorläufigen Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zugehen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist. Frist und Form sind auch gewahrt, wenn die Einladung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung per Mail an die vom Mitglied zuletzt angegebenen Emailadresse versandt wird.

A)         Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

1.         Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder,

2.         Entlastung des Vorstandes,

3.         Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen,

4.         Wahlen,

5.         Genehmigung des Haushaltsplanes,

6.         Entscheidung über Anträge,

7.         Beitragsordnung

8.         Beschlussfassung über Änderung der Satzung,

9.         Verschiedenes.

B)        Anträge   zur   Mitgliederversammlung   sind   gültig,   wenn   sie   mindestens   10   Tage (Poststempel) vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Die Schriftform sowie die Frist ist auch gewahrt, wenn Anträge per Mail an den ersten Vorsitzenden versandt werden und der Eingang der Mail vom ersten Vorsitzenden bestätigt wurde.

C)        Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder dem stellv. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

D)        In jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren, im versetzten jährlichen Rhythmus, 2 Kassenprüfer. Diese haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Der Bericht kann auch schriftlich durch die Kassenprüfer zur Verlesung durch den Versammlungsleiter abgegeben werden.

§ 12 Schützenjugend

Die Schützenjugend des Schützenvereins Jagdschloss e.V. übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Satzung des Vereins aus.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.         Der   Vorsitzende   kann   jederzeit   eine   außerordentliche   Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

2.         Der  Vorsitzende  muss  eine  außerordentliche  Mitgliederversammlung  einberufen, wenn dies von mindestens dem 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3.         Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 14 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die  Mitgliederversammlung  wird  vom  1.  Vorsitzenden  geleitet,  bei  Verhinderung  vom  2. Vorsitzenden.

I.           Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)   Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

b)  Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen c)   Entlastung des Vorstandes

d)  Genehmigung des Haushaltsplans e)   Wahl des Vorstandes

f)   Wahl der Kassenprüfer/innen

g)   Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

h)  Beschlussfassung   über   Satzungsänderungen,   Änderungen   des   Vereinszwecks   und Auflösung des Vereins

i)    Beschlussfassung über Widerspruch gegen einen Vereinsausschluss j)    Verabschiedung von Vereinsordnungen:

a.   – Beitragsordnung mit Pflichtstundenregelung

II.         Wahlen und Beschlussfassung

Bei Wahlen schlägt der Versammlungsleiter einen Wahlleiter für die Dauer des Wahlgangs vor. Über den Vorschlag stimmt die Mitgliederversammlung ab. Gibt es mehrere Vorschläge so ist jener gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

❖ Die   Art   der   Abstimmung   bestimmt   die   Mitgliederversammlung   auf   Antrag   des Versammlungsleiters.

❖ Eine Wahl muss geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt oder mehr als 1 Bewerber/in zu Wahl stehen.

❖ Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

❖ Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

❖ Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen  den  beiden  Kandidaten,  die  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der dann die meisten Stimmen erhalten hat.

❖ Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zur   Beschlussfassung   über   folgende   Punkte   ist   die   Mehrheit   von   ¾   der   in   der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich:

A – bei Satzungsänderung

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

B – bei Auflösung

Eine Auflösung muss erfolgen, wenn sich nicht mindestens 7 Mitglieder entschließen, den Verein weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung angekündigt ist.

Das  Protokoll  von  der  Mitgliederversammlung  ist  von  der  Versammlungsleitung  und  vom Schriftführer zu unterschreiben.

C – Haftungsausschluss

Der Verein haftet seinen Mitgliedern oder Dritten gegenüber nicht für Verluste, die von ihnen in das Schützenhaus und dessen Anlagen eingebracht wurden und/oder dort aufbewahrt werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist dafür die Mehrheit von 9/10 der in der Versammlung abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Baden-Baden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.