Legaler Waffenerwerb

Der Erwerb und der legale Besitz von Waffen ist in Deutschland über das Waffenrecht und die Waffenverwaltungsvorschrift geregelt.

Zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte müssen vom Antragsteller im Allgemeinen fünf Voraussetzungen erfüllt werden (§ 4 WaffG).

Er muss:

  • mindestens 18 Jahre alt sein
  • waffenrechtlich zuverlässig und
  • persönlich geeignet sein,
  • die erforderliche Sachkunde,
  • ein waffenrechtliches Bedürfnis

nachgewiesen haben.

Der erste Schritt ist dabei das Interesse am Schießsport. In der Regel macht der Interessierte bei uns im Schützenverein eine Schnupperschießen, wo meist klein anfangen wird: Am Luftgewehr- oder Luftpistolenstand, Kleinkaliber Kurz- und Langwaffen, danach z.B. eine 9 mm Kurzwaffe. Beim zweiten Schnupperschießen dann vielleicht auch mal eine .357 Magnum oder .45 Automatic Colt Pistol (ACP). Anschließend entscheidet sich in der Regel ob einem der Schießsport gefällt und man Mitglied wird.

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Mit Eintritt in einen Schießsportverein, beginnt eine Art Probezeit für den Schützen. Er muss nun mit dem Training beginnen, denn nur wer in 12 Monaten mindestens 12 mal regelmäßig oder 18 mal unregelmäßig am Schiesstraining oder Meisterschaften teilnimmt kann ein Bedürfnis über eine Waffe beantragen.

Zum Nachweis führt jeder Sportschütze ein Schießbuch, in dem festgehalten wird, wann er welche Disziplin in welchem Kaliber und mit welchem Ergebnis geschossen hat. Der Schießleiter des Vereins unterzeichnet und beglaubigt die Schießnachweise.

Nach dem das neue Mitglied im Verein aufgenommen wurde meldet der Oberschützenmeister Ihn/Sie beim Südbadischen Sportschützenverband an.

Innerhalb des ersten Jahres muss der Schütze zudem eine staatlich anerkannte Waffensachkundeprüfung ablegen (§ 7 WaffG, §§ 1 bis 3 AWaffV). Wir empfehlen allerdings die Sachkundeprüfung so bald als möglich abzulegen. Durch das Erlernte können unnötige Fehler beim Umgang mit Waffen vermieden werden. Es gibt eine theoretische und praktische Prüfung mit Erreichen eines Sachkundenachweises und einem Zertifikat zur Aufsicht beim Schützen.

Im ersten Jahr bekommt man schnell mit dass man für die sichere Aufbewahrung der Waffen einen geeigneten Waffenschrank anschaffen muss.

Für Neuanfänger kommen seit 2017 nur noch Waffenschränke in nach DIN EN 1143-1 Grad 0 oder 1 in Frage.

Unser klarer Tipp geht zu Grad 1 zumal der Mehrpreis gering ist.

Langwaffen, Kurzwaffen und Munition dürfen im Waffenschrank dieser Grade ohne räumliche Trennung aufbewahrt werden.

Sicherheitsstufe 0 nach EN 1143-1, Schrankgewicht unter 200 kg:

  • Langwaffen unbegrenzt
  • bis zu 5 Kurzwaffen
  • Munition unbegrenzt

Sicherheitsstufe 0 nach EN 1143-1, Schrankgewicht über 200 kg:

  • Langwaffen unbegrenzt
  • bis zu 10 Kurzwaffen
  • Munition unbegrenzt

Sicherheitsstufe 1 nach EN 1143-1:

  • Langwaffen unbegrenzt
  • Kurzwaffen unbegrenzt
  • Munition unbegrenzt

Für Munition allein genügt ein Stahlschrank (Blechschrank ohne Sicherheitseinstufung) mit Schwenkriegelschloss oder ein vergleichbar sicheres Behältnis

Nach einem Jahr kann er Schütze sofern ihn der Vereinsvorstand für persönlich geeignet hält, eine Waffe erwerben.

Der Schütze beantragt also (in der Regel) eine grüne Waffenbesitzkarte.

In die grüne WBK werden folgende Waffen eingetragen:

  • mehrschüssige Kurzwaffen (Pistolen, Revolver)
  • halbautomatische Langwaffen (Selbstladegewehre, Selbstladeflinten)
  • Repetierer mit glatten Läufen (Vorderschaftrepetierer).

Tipp: Weiter unten Hinweis auf Gelbe WBK lesen)

Im ersten Schritt muss ein entsprechendes Antragsformular des zuständigen Verbandes, in unserem Fall der Südbadische Sportschützenverband ausgefüllt werden und mit Vereinsstempel und Unterschrift des Oberschützenmeisters (oder dessen Vertreter) an den Verband gesendet. Zu den Anlagen des Antrages gehört ebenso eine Kopie des Schießnachweises (Schießbuch) wie oben beschrieben.

Der Verband prüft dann die Einträge im Schießbuch und stellt fest, ob ein sportliches Bedürfnis besteht. Ist dies der Fall, dann erteilt der Verband seine Zustimmung.

Der Schießsportverein übt an dieser Stelle eine soziale Kontrollfunktion aus: Nur wer wirklich zum Führen einer Waffe auf dem Schießstand geeignet ist, erhält auch die Zustimmung. Und nein, nicht jeder bekommt die Zustimmung, denn letztendlich ist es so: Genehmigt der Verein einem Neu-Schützen eine Waffe, obwohl dieser ein Sicherheitsproblem darstellt, wird diese Person auf dem Schießstand zum Risiko für die restlichen Vereinsmitglieder. Deswegen sind die die Vereine da sehr vorsichtig.

Nach positivem Entscheid des Verbandes folgt der erste Gang zur örtlichen Waffenbehörde, wo alle Unterlagen eingereicht werden die zur Beantragung einer Waffenbesitzkarte benötigt werden. Die für die Wohnhaft des Schützen zuständige Behörde bietet hierfür die entsprechenden Antragsformulare zum Download an.

Die Behörde durchleuchtet den Antragsteller dann über das Bundeszentralregister (Führungszeugnis, kurz: BZR) und seit 2020 auch über den Bundesverfassungsschutz. Liegen keine Einträge und keine Waffenbesitzverbote vor, wird die Waffenbesitzkarte genehmigt und kann vom Antragsteller abgeholt werden.

An der Stelle weisen wir gerne darauf hin dass Schützen mit einer WBK und entsprechenden Waffen unter ständiger Überprüfung stehen. Selbst ein mehrmaliges (2-3 mal) Überqueren eine Roten Ampel im Straßenverkehr hat bzw. kann den Entzug der Waffen zur Folge haben.

In der Regel wissen die Schützen bei der Erstbeantragung einer Grünen WBK schon welche Kategorie Waffe sie für ihren Sport brauchen und tragen dies bei der Beantragung ein. Sie erhalten somit einen sogenannten “Voreintrag” mit dem sie beim Waffenhändler oder Privatanbieter eine Waffe dieser Kategorie erwerben können. (Muster Kaufvertrag)

Nachdem es zu dem Waffenerwerb kam müssen Käufer und Verkäufer innerhalb von 14 Tagen jeweils bei ihrer zuständigen Waffenbehörde den Kauf bzw. Verkauf melden und dieser wird auf der WBK ein bzw. ausgetragen. Und wen Wundert es – auch dafür bieten die Behörden die entsprechenden Formulare auf ihren Internetseiten an.

Diese Prozedur wiederholt sich natürlich bei jedem weiteren Eintrag auf eine Grüne Waffenbesitzkarte.

Unser Tipp an der Stelle besonders für Wettkämpfer im Bereich Langwaffen Einzellader ist zusätzlich eine gelbe Waffenbesitzkarte zu beantragen (Über den Verband und die Behörde genauso wie die grüne WBK).

Wurde die gelbe WBK erteilt, dürfen Sportschützen folgende Waffen besitzen:

  • Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen
  • mehrschüssige Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

Pro halbes Jahr können egal auf welche WBK nur zwei Waffen erworben werden können.

Eine Besonderheit gibt es im Waffenrecht allerdings noch: Wer unter 25 Jahren ist und eine Kurzwaffe (Revolver/Pistole) in einem Kaliber größer als .22lfB (Kleinkaliber) erwerben will, der muss das Gutachten einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) vorlegen, welches attestiert, dass der Antragsteller die persönliche Eignung dazu besitzt.

Wer darf was schießen?

  • 8 – 11 Jahre: Lichtgewehrschießen (Laser)
  • 12 – 13 Jahre: Luftgewehr und Luftpistole im Kaliber 4,5mm
  • 14 – 17 Jahre: Kleinkalibergewehr und Kleinkaliberpistole im Kaliber .22lfB
  • Ab 18 Jahre: Keine weiteren Beschränkungen, lediglich der Besitz ist eingeschränkt bis 25 Jahren