Altersgrenzen

Mit dem neuen WaffG wurden auch die Alterserfordernisse überarbeitet.

Es ist hierbei zu unterscheiden zwischen den Alterserfordernissen

  • für den Erwerb von Schusswaffen und
  • für das Schiessen mit Schusswaffen

Wichtig:
Ausgelöst durch den Amoklauf von Winnenden hat der Bundestag in seiner Sitzung am 18.06.2009 eine weitere Verschärfung des WaffG beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 25. Juli 2009.
Eine der Verschärfungen betrifft die Anhebung des Mindestalters für das Schießen mit großkalibrigen Schusswaffen (alles, was über Kleinkaliber .22 lfB / .22 lr hinausgeht) auf 18 Jahre.
Davon ist z.B. die Sportpistole Zentralfeuer (.32 S&W long WC), die 9mm Para, .45 ACP, .357 Magnum und .44 Magnum ebenso betroffen, wie auch alle Vorderlader-Waffen. Mit diesen Waffen dürfen Jugendliche künftig nicht mehr schießen!


Alterserfordernisse für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen:

erlaubnisfreie Schusswaffen
(Luft-, Gas- u. Federdruckwaffen deren Geschossenerie 7,5 Joule nicht übersteigt)
Mindestalter 18 Jahre
erlaubnispflichtige Schusswaffen
bis Kaliber .22 lfB oder
Einzellader-Flinten bis Kal. 12,
sofern durch eine genehmigte Schießsportordnung zugelassen
Mindestalter 18 Jahre
erlaubnispflichtige Schusswaffen
anderer Kaliber, sofern durch eine genehmigte Schießsportordnung zugelassen
Mindestalter 21 Jahre
Aber:
Sofern noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, ist zusätzlich ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten über die geistige Eignung erforderlich.
ArmbrustMindestalter 18 Jahre

Alterserfordernisse für das Schiessen mit Schusswaffen:

Mindestalter 12 JahreDruckluft-, Federdruck- oder CO2-WaffenAnwesenheit des Sorgeberechtigten ist erforderlich oder dessen schriftliche Einverständniserklärung.
(Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

Schiessen nur unter Obhut einer zur Kinder- u. Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson oder dem Sorgeberechtigten, der selbst die Qualifikation als Standaufsicht hat.
(Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr)
Mindestalter 14 JahreSchießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
Anwesenheit des Sorgeberechtigten ist erforderlich oder dessen schriftliche Einverständniserklärung.
(Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

Schiessen mit sonstigen Waffen nur unter Obhut einer zur Kinder- u. Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson oder dem Sorgeberechtigten, der selbst die Qualifikation als Standaufsicht hat.
(Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr)
Mindestalter 18 JahreAlle übrigen Schusswaffen (z.B. SpoPi Kal. .32 S&W lg WC, 9mm, .45 ACP,
.357 Mag, .44 Mag
Vorderlader)
 
ohne
Mindestalter
ArmbrustKinder und Jugendliche (bis 18. Lebensjahr) dürfen nur unter Aufsicht einer Volljährigen Person mit der Armbrust umgehen.
Fazit:
Obwohl für den Erwerb z.B. einer großkalibrigen Schußwaffe das Mindestalter von 21 Jahren gilt, darf damit auf einer genehmigten Schießstätte schon mit Vollendung des 18. Lebensjahres geschossen werden.

Einzelheiten sind nachzulesen:
§§ 2, 4, §6 Abs. 3, §14, §27 WaffG, sowie §§ 4, 10 AWaffV


Jugendliche im Schützenverein

Grundsätzlich erlangt jeder Mensch mit seiner Geburt die Rechtsfähigkeit, von da an ist er Träger von Rechten und Pflichten. Dies bedeutet hier also, dass jeder von Geburt an Mitglied in einem Verein werden kann, für Schützenvereine besteht keine Sonderregelung, obwohl es einige Vereine gibt, die Kinder erst ab einem bestimmten Eintrittsalter aufnehmen. Dies bleibt jedem Verein überlassen, wie er seine Bedingungen in der Satzung festlegen will.

Ab Geburt    

  • Rechtsfähigkeit

Ab 6 Jahren 

  • Allgemeine Schulpflicht

Ab 7 Jahren

  • beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • die beschränkte Deliktsfähigkeit bei zivilrechtlichen Handlungen

Ab 12 Jahren

  • Kinder dürfen mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten unter Aufsicht mit Luft- und Gas­ druckwaffen auf öffentlichen Schießständen schießen.

Ab 14 Jahren

  • die beschränkte strafrechtliche Deliktsfähigkeit
  • Abgrenzung Kind/ Jugendlicher im Jugendarbeitsschutz, sofern keine Vollzeitschulpflicht besteht.
  • Jugendliche dürfen mit Einwilligung der Eltern mit Kleinkaliber Waffen unter Aufsicht auf einem dafür zugelassenen Schießstand schießen.

Ab 16 Jahren

  • unter Aufsicht dürfen alle Kaliber auf einem dafür zugelassenen Schießstand geschossen werde.

Das Waffengesetz

Gemäß dem Grundsatz des Waffengesetzes CWaffG) ist Kindern unter 12 Jahren das Schießen mit Schusswaffen auf einer öffentlichen Schießstätte nicht gestattet. Zu beachten ist allerdings, dass sich das Deutsche Waffenrecht derzeit in einer Änderungsphase befindet, es kann sich also schon in Kürze von den folgenden Darstellungen Abweichendes ergeben. Wir werden Sie in unserem Internetangebot dann selbstverständlich informieren.

Ausnahmeregelung

Von den oben genannten Alterserfordernissen kann die zuständige Behörde aus besonderen Gründen eine Ausnahmegenehmigung erteilen (gern. § 36 Abs. 3 WaffV). Ob diese “besonderen Gründe” letztlich im Einzelfall vorliegen, liegt im Ermessen der Behörde. Es besteht zurzeit kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Ein Grund für die Erteilung können z.B. eine besondere Begabung sein, die der Trainer bei dem Kind erkannt hat, nachdem es auf einer Laserschießanlage gute Erfolge gezeigt hat, oder sich bereits mit Bogen oder Armbrust, die beide nicht unter den Waffenbegriff des WaffG fallen, bewährt hat. Oder aber auch eine besondere persönliche Beziehung zum Schießsport, z.B, wenn der Vater oder die Schwester erfolgreiche Schützen sind.

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde, in der Regel die Rechts- und Ordnungsämter der Stadt oder Gemeinde, unter ausführlicher Angabe von Gründen zu stellen. Am besten reicht man noch eine Erklärung eines Arztes hinzu, die bescheinigt, dass das Kind dem Schießsport körperlich gewachsen ist und eine Bescheinigung eines Lehrers oder einer sonstigen Vertrauensperson, die das Kind seiner Entwicklung nach für geeignet für den Schießsport erklärt.

Dieser Antrag ist immer vom Verein zu befürworten, er muss seine Empfehlung aussprechen, dass der Jugendliche bei ihm den Schießsport betreiben soll und sollte am besten noch die Eignung des Jugendtrainers, als besonders fachkompetenter und zuverlässiger Person nachweisen können. In der Regel hilft auch ein persönliches Vorsprechen von Eltern mit dem Kind beim zuständigen Sachbearbeiter.

Hilfestellung

Da es keine fest vorgeschriebene Form für die Antragstellung gibt, und fast jede Behörde dies etwas Unterschiedliche handhabt, haben wir hier auch keinen Musterantrag aufgenommen. Hilfestellung im Einzelfall kann man in der Regel über die Geschäftsstelle des jeweiligen Landesverbandes bekommen. Hier gibt es zumeist auch einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sowie Unterstützung bei der Antragsstellung.

Quelle Deutsche Schützenjugend