Ab 01.09.2020 gelten alle Magazine und Magazingehäuse für Zentralfeuermunition mit mehr als 10 Patronen für Langwaffen und mehr als 20 Patronen für Kurzwaffen als verbotene Gegenstände!

Dies gilt bei Wechselmagazinen (herausnehmbare Magazine) für jede Art der Waffe (Zentralfeuer). Handelt es sich um eingebaute Magazine (nicht herausnehmbare Magazine) dann gilt dies für halbautomatische Waffen (Zentralfeuer).

Hinweis SVJ: Kleinkaliber .22LR ist Randfeuermunition

Magazine müssen deshalb angemeldet werden!

  1. Magazin vor dem 13.06.2017 erworben: Anmeldung erforderlich bei der zuständigen Waffenbehörde (Frist bis zum 31.08.2021 – Bestandsschutz)
  2. Magazin nach dem 13.06.2017 – 31.08.2020 erworben: Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim BKA erforderlich (Frist bis zum 31.08.2021)
  3. Angedachter Erwerb nach dem 01.09.2020: Ausschließlich mit vorheriger Ausnahmegenehmigung vom BKA möglich.

Werden Magazine (verbotene Gegenstände) nicht angemeldet, handelt es sich beim weiteren Besitz um eine Straftat. Der Besitz eines verbotenen Gegenstandes führt üblicherweise zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

Im Sinne der Begriffsbestimmungen gem. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2

  • erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt;
  • besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.

verbotene Magazine und Magazingehäuse – Abbildung 1: Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 – 1.2.4.5
Verbotene Schusswaffen – Abbildung 2: Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.6 – 1.2.7
Verbotene Salutwaffen – Abbildung 3: Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.8

(Quelle: BKA und DSB)

Detaillierte Angaben entnehmen Sie bitte dem Waffengesetz

Thomas Kippenhan

ByThomas Kippenhan

Hobby neben Schiessen ist Fitnessport. Beruf: IT Branche

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