Seit dem 06. Juni 2020 wurde der Schießbetrieb im SV Jagdschloss wieder aufgenommen

Ab dem 01. Juli 2020 wird die Corona-Verordnung weiter gelockert. Für den Sportbetrieb wurde die Corona-Verordnung Sport am 25.06.20 veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie die für den Schießsport relevanten Teile:

§ 1 Allgemeine Vorgaben

1. Die Hygieneanforderungen (nach § 4 CoronaVO) sind einzuhalten. Zuvor ist ein Hygienekonzept (nach § 5 CoronaVO) zu erstellen und eine Datenerhebung (nach § 6 CoronaVO) durchzuführen. Es gilt ein Zutritt- und Teilnahmeverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen.

2. Abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personeneinzuhalten. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden.

3. Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

§ 2 Trainings- und Übungsbetrieb

1. Während der gesamten Trainings soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden.

2. Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden.

§ 3 Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben

1. Im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie hat der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen.

2. Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe

a) mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Juli 2020.
b) mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Oktober 2020.

Die zulässige Zuschauerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Zuschauerinnen und Zuschauer, wenn zusätzlich

a) den Zuschauerinnen und Zuschauern für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und
b) die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt.

Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

§ 4 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen

Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.

Die Vorgaben für den Sportbetrieb finden Sie auch noch einmal hier

30.06.20: besondere Anforderungen lt. Coronaverordnung

Trotz der neuen Lockerungen ist unbedingt auf die Hygiene zu achten. Zudem sind Hygienekonzepte zu erstellen und eine Datenerhebung durchzuführen, um eventuelle Infektionsketten nachvollziehen zu können.

Die besonderen Anforderungen lt. Corona-Verordnung (vom 23.06.2020) sind

§ 1 Hygieneanforderungen (nach § 4 der Corona-Verordnung)

1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel ermöglicht wird.

2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen.

3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden.

4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden.

5. die regelmäßige Reinigung der Sanitärbereiche.

6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen.

7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden.

8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen.

§ 2 Hygienekonzepte (nach § 5 der Corona-Verordnung)

1. Die Verantwortlichen haben die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 1 umgesetzt werden sollen.

2. Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 3 Datenerhebung (nach § 6 der Corona-Verordnung)

1. Von Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse erhoben und gespeichert werden. Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen.

2. Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und dann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.

3. Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig.

4. Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

Die besonderen Anforderungen finden Sie auch hier

Trainingsliste

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