Seit dem 06. Juni 2020 wurde der Schießbetrieb im SV Jagdschloss wieder aufgenommen
Ab dem 01. Juli 2020 wird die Corona-Verordnung weiter gelockert. Für den Sportbetrieb wurde die Corona-Verordnung Sport am 25.06.20 veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie die für den Schießsport relevanten Teile:
§ 1 Allgemeine Vorgaben
1. Die Hygieneanforderungen (nach § 4 CoronaVO) sind einzuhalten. Zuvor ist ein Hygienekonzept (nach § 5 CoronaVO) zu erstellen und eine Datenerhebung (nach § 6 CoronaVO) durchzuführen. Es gilt ein Zutritt- und Teilnahmeverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen.
2. Abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personeneinzuhalten. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden.
3. Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
§ 2 Trainings- und Übungsbetrieb
1. Während der gesamten Trainings soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden.
2. Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden.
§ 3 Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben
1. Im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie hat der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen.
2. Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe
a) mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Juli 2020.
b) mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Oktober 2020.
Die zulässige Zuschauerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Zuschauerinnen und Zuschauer, wenn zusätzlich
a) den Zuschauerinnen und Zuschauern für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und
b) die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt.
Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
§ 4 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen
Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.
Die Vorgaben für den Sportbetrieb finden Sie auch noch einmal hier