Öffnung von Sportstätten in Sicht

12.03.2021

Die Regierungschefs und -chefinnen des Bundes und der Länder haben sich am 4. März 2021 zu einer weiteren Bund-Länder-Runde getroffen und dabei auch Entscheidungen zum Wiedereinstieg in das vereinsbasierte Sporttreiben getroffen.

Nach über neunstündigen Verhandlungen und zahlreichen Abstimmungsrunden zuvor hat sich die Bund-Länder-Runde zu einem Strategiewechsel durchgerungen. Damit verbunden ist erfreulicher Weise ein sukzessiver Ausstieg aus dem Lockdown, inklusive der lang erhofften Perspektiven für den vereinsbasierten Sport. An Inzidenzwerte geknüpft, durch kostenlose Schnelltests flankiert und in 14-tägigen Schritten soll es einen kontrollierten Weg zurück in ein normaleres gesellschaftliches Leben geben. Im dritten Öffnungsschritt, der im besten Fall bereits seit dem 8. März 2021 erfolgt ist, bietet sich für den Sport eine erste Perspektive. In den nächsten Tagen wird sich bei der Umsetzung durch die Länder in den jeweiligen Verordnungen zeigen, wie die schrittweise Öffnung vor Ort interpretiert wird. Der DSB hofft, dass es nach über vier Monaten auf dieser Basis endlich ein Ende der verordneten “Inaktivität” auf unseren Schieß- und Bogensportanlagen geben wird.

Um die Schritte für den Sport besser nachvollziehen zu können, sind diese visualisiert (siehe Grafik unten).

Die zentralen Festlegungen aus dem Beschluss sind folgende

– In Regionen mit einer Inzidenz unter 50 (stabile 7-Tage-Inzidenz) ist kontaktfreier Sport im Außenbereich in Gruppen bis 10 Personen zugelassen.
– Wenn die Inzidenz unter 100 liegt, dürfen zunächst nur bis zu 20 Kinder im Alter bis 14 Jahre in Gruppen Sport im Außenbereich treiben. Zudem ist Individualsport mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten im Außenbereich erlaubt.
– Nach 14 Tagen stabilem Infektionsgeschehen können dann weitere Öffnungsschritte folgen: Unter Inzidenz 50 werden kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich zugelassen. Unter Inzidenz 100 ist dies nur bei Vorlage eines negativen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttests zugelassen.
Nach nochmals weiteren 14 Tagen mit stabilem Infektionsgeschehen wird unter einer Inzidenz von 50 Kontaktsport im Innenbereich zugelassen. Unter einer Inzidenz von 100 sind ohne vorheriges Testen kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich möglich.
– Bei Inzidenzwerten über 100 sind zunächst keine Öffnungsschritte vorgesehen. Sollte zudem nach bereits erfolgten Öffnungen die Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 100 steigen, tritt die so genannte „Notbremse“ ein und es wird in den jetzigen Zustand (Beschlusslage bis 7. März) zurückgekehrt.

Damit wird wohl an der Vereinsbasis über mehrere Monate ein sich permanent verändernder „Flickenteppich“ entstehen. Dies wird insbesondere für den Wettkampfbetrieb komplexe Fragen aufwerfen. Aus Sicht des DSB ist dieser Weg zur Öffnung jedoch einer bundesweit einheitlichen Variante vorzuziehen. Würde die Region mit der höchsten Inzidenz das Tempo vorgeben, wäre dies zwangsläufig mit einer sehr langsamen Öffnung verbunden, und dies kann nicht im Interesse unserer Mitglieder sein. 

Der Deutsche Schützenbund ist weiter bestrebt auch in Zusammenarbeit mit dem DOSB eine zügige weitere Öffnung der Sportstätten zu ermöglichen. Dabei gilt dies aber nicht um jeden Preis, sondern in Abwägung der Situation und Inzidenzwerte, um einen Wiederanstieg von Erkrankungen vorzubeugen und zu vermeiden. Dabei sind – wie oben ausgeführt – die Landesverordnungen sowie die regionalen Vorgaben zu berücksichtigen.

Grafik: DOSB / So sehen die geplanten Öffnungsschritte für den Sport aus.
Grafik: DOSB / So sehen die geplanten Öffnungsschritte für den Sport aus.

Auch werden die Vereinsspezifika einen deutlichen Unterschied machen, wie bzw. wann ein Betrieb der Sportanlage wieder möglich ist. Sicher werden offene Stände (Bogensportanlagen, Flintenstände oder offene Schießstände) deutlich vor geschlossenen Anlagen wieder nutzbar sein. Umgesetzte Hygienekonzepte und Nutzungsregelungen (z.B. Terminplanung für die Standnutzung) werden weitere Eckpfeiler sein, um den Betrieb wieder aufnehmen zu können.

Mit den Öffnungsperspektiven sowie der Ausweitung der finanziellen Unterstützung auch bei den Corona-Hilfen für Vereine sind damit nach schwierigen Monaten erste Lichtblicke für den vereinsbasierten Sport zu erkennen. Gleichzeitig sind damit weiterhin große Herausforderungen für alle ehrenamtlich und hauptberuflich Beschäftigten im Sport verbunden. Auch in den kommenden Wochen und Monaten werden wir weiterhin mit Einschränkungen bei der Ausübung unseres Sports leben müssen. Umso mehr sollte gemeinsam und mit hoher Disziplin der so dringend benötigte Handlungsspielraum verantwortungsvoll genutzt werden. Die sportartspezifischen Übergangsregeln aus dem vergangenen Jahr und die vielen Hygienekonzepte vor Ort werden dabei eine wertvolle Orientierung und Hilfestellung bieten.

Quelle DSB: Öffnung von Sportstätten in Sicht (dsb.de)

Waffenrecht: Auswirkungen der Pandemie auf waffenrechtliche Bedürfnisse

11.03.2021

In letzter Zeit erreichten den DSB einige Anfragen von Sportschützen, aber auch von Landesverbänden bezüglich der Frage, wie die pandemiebegründete Schließung von Schießständen sich auf die Umsetzung des § 14 Absatz 3 (Bedürfnis zum Erwerb) und Abs 4 (Bedürfnis zum Besitz) WaffG auswirken.

In einer Abfrage bei den Landesverbänden stellte sich heraus, dass in einigen Landesverbänden bereits Absprachen über das Handling mit den entsprechenden Landesinnenministerien getroffen wurden und die ausführenden Behörden sehr mit Augenmaß Entscheidungen treffen. Der Deutsche Schützenbund hat daher davon abgesehen, über das Bundesministerium des Innern (BMI) eine bundesdeutsche Regelung zu erbitten, um die teilweise sehr schützenfreundlichen Regelungen auf lokaler Ebene nicht negativ zu beeinflussen.    

Sollten vereinzelt Behörden nicht mit Augemaß handeln, können sich die Betroffenen gegenüber der jeweiligen Behörde auf folgende Stellungnahme der Bundesregierung berufen:  

Der Bundestagsabgeordnete und innenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Konstantin Kuhle hatte die Bundesregierung im Januar gefragt, welche Auswirkungen pandemiebedingt geschlossene Schießstände auf die Bedürfnisnachweise von Sportschützen haben und welche Maßnahmen sie bei den Bundesländern angeregt hat, um Härten und Nachteile zu vermeiden.    

Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium des Innern am 29. Januar 2021 folgendermaßen geantwortet (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/263/1926311.pdf, Seite 26): „Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei den zur Bekämpfung der COVID19 Pandemie erforderlichen Schließungen von Schießständen um ein Ereignis, das nicht zulasten der dort trainierenden Sportschützen gehen sollte. Daher ist nach Auffassung der Bundesregierung die Zeit der Schließung nicht in die in § 14 Absatz 3 bzw. Absatz 4 des Waffengesetzes genannten Zeiträume einzubeziehen. Im Übrigen bietet das Waffengesetz aus Sicht der Bundesregierung hinreichende Flexibilität, um einen Widerruf von Erlaubnissen aufgrund nicht erbrachter Schießnachweise zu vermeiden. § 45 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes ermöglicht es den zuständigen Waffenbehörden der Länder, im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses vom Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse abzusehen. Hiervon können die Waffenbehörden Gebrauch machen, wenn ein Sportschütze aus nachvollziehbaren Gründen zeitweise den Schießsport nicht ausüben kann (etwa wegen Krankheit, Kinderbetreuung oder Auslandsaufenthalt). Nach Auffassung der Bundesregierung bietet diese Regelung auch in der Situation der Corona-Pandemie die Möglichkeit, flexible, sach- und einzelfallgerechte Lösungen im Vollzug zu finden. Diese Regelung wird von den nach Artikel 83 des Grundgesetzes für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung auch in der Corona-Pandemie angewendet.“

Quelle DSB Waffenrecht: Auswirkungen der Pandemie auf waffenrechtliche Bedürfnisse (dsb.de)

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